Die Satzung von VPUB e. V. bildet die rechtliche Grundlage der Vereinstätigkeit. Sie regelt insbesondere den Zweck des Vereins, die Gemeinnützigkeit, die Mitgliedschaft, die Aufgaben des Vorstandes sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Nachfolgend finden Sie die vollständige Gründungssatzung des Vereins.
Gründungssatzung des Vereins
Verband polnischer Fachkräfte und Unternehmer im Bauwesen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verband polnischer Fachkräfte und Unternehmer im Bauwesen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verband polnischer Fachkräfte und Unternehmer im Bauwesen e.V.“
(2) Der Vereinsname lautet sinngemäß in die polnische Sprache übersetzt „Związek Polskich Fachowców i Przedsiębiorców w Budownictwie e.V.“. Der Verein führt den in Satz 1 bezeichneten Namen nicht als Vereinsnamen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungsangebote, Austauschformate und Informationsangebote für Polinnen und Polen sowie die polnische Gemeinschaft in Deutschland, insbesondere durch die Vermittlung praktischen Wissens, den Erfahrungsaustausch, die Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus verschiedenen Bereichen sowie die Organisation von gemeinschaftlichen und informativen Aktivitäten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige körperschaftliche Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für die vorgenannten oder diese gleichzustellenden gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Aus dem Aufnahmeantrag haben sich bei natürlichen Personen Name und Anschrift des Antragsstellers sowie bei juristischen Personen Name der juristischen Person, Rechtsform, Organstellung und Vertretungsbefugnis des Erklärenden, Geschäftsanschrift und Sitz zu ergeben.
(3) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag zusätzlich durch die beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der beziehungsweise die gesetzlichen Vertreter müssen sich zusätzlich zur im Falle der Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages Zahlung dieses bereit erklären.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann zum Ende eines jeden Quartals erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Die vorstehende Regelung findet nur Anwendung, soweit durch die Mitgliederversammlung die Erhebung eines Mitgliedsbeitrags wirksam beschlossen worden ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses bei der Mitgliederversammlung einzulegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein finanziert sich vorrangig durch Spenden und Zuwendungen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitgliedsbeiträge erhoben werden sollen.
(2) Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen nur aufgrund besonderer der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorzutragender wirtschaftlicher Umstände beschlossen werden und sind der Höhe nach auf das doppelte eines einzelnen Mitgliedsbeitrags begrenzt. Die Festsetzung von Umlagen durch die Mitgliederversammlung bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins iSv § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand iSv § 26 BGB kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern erweitert werden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Den Vorstandsmitgliedern kann Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. I und/oder Alt. II BGB erteilt werden.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind grds. ehrenamtlich tätig. Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insb. folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- c) Erstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, über Streichung von der Mitgliederliste sowie über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind, gewählt werden. Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nicht zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
(4) Soweit der Vorstand aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden besteht, haben sich die Vorstandsmitglieder in allen Angelegenheiten untereinander zu verständigen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
- b) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen (§ 5);
- c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sowie über die Verwendung des Anfallvermögens;
- e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss in Schriftform durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Liquidation an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige körperschaftliche Vereinigung, die es unmittelbar und ausschließlich für die vorgenannten oder diese gleichzustellenden gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat (§ 2 Abs. 7).
Aachen, den 26.04.2026
